Soziotherapie Anja Schöndienst

Wie verordnen Hausärzt:innen und (nichtpsychiatrische) Fachärzt:innen Soziotherapie?

Hausärzt:innen und nichtpsychiatrische Fachärzt:innen können fünf Probestunden Soziotherapie verordnen, in denen geklärt werden kann, ob eine Indikation für Soziotherapie (gemäß § 37a SGB V) vorliegt.

Die Verordnung erfolgt für gesetzlich versicherte Klient:innen auf dem Formular 28, welches von der KV WL bezogen werden oder von mir zur Verfügung gestellt werden kann.

Für die Ausstellung des Formulars 28 wird die GOÄ 30800 (67 Punkte/7,70 Euro) vergütet. 

Anders als bei Überweisungen ist auf dem Formular 28 anzugeben, wer die soziotherapeutische Leistung erbringen soll. 

Die fünf von Ihnen verordneten Probestunden sind nicht genehmigungs- und bewilligungspflichtig, so dass die Unterstützung Ihrer Klient:innen sofort nach der Verordnung beginnen kann. 

Wenn die Soziotherapie anschließend fortgesetzt werden soll, muss die Folgeverordnung von Angehörigen psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Fachgruppen vorgenommen werden. Die ersten fünf Einheiten werden auf das Gesamtkontingent (möglich ist es, 4 x 30 Stunden Soziotherapie innerhalb von drei Jahren zu erhalten) angerechnet. 

Privat versicherte Klient:innen sollten vor einer Verordnung mit ihrer Krankenversicherung klären, ob Soziotherapie mitversichert und wie sie zu beantragen ist. Von der Beihilfe werden Aufwendungen für Soziotherapie getragen, wenn die Voraussetzungen für eine Verordnung gegeben sind.


Weitere Informationen zur Soziotherapie finden Sie in einer Broschüre der Kassenärztlichen Vereinigung.


Gerne stelle ich Ihnen das Formular 28 zur Verfügung und unterstütze Sie bei der Beantragung einer Soziotherapie.

 





 
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